Allgemeine Geschäftsbedingungen
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Sumberly GmbH (im Folgenden kurz: SUMBERLY) finden auf alle
Vertragsbeziehungen zu Kunden Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer
Individualvereinbarung zwischen SUMBERLY und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die
Bestimmungen von Individualvereinbarung Vorrang vor den Bestimmungen dieser Allgemeinen
Geschäftsbedingungen.
Ausgabe September 2020
- Vertragsumfang und Gültigkeit
- Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von SUMBERLY
schriftlich (E-Mail gilt nicht als schriftlich) und firmengemäß gegengezeichnet werden. Dies
kann ausschließlich wie folgt erfolgen:
(1) Durch firmenmäßige Zeichnung beider Vertragsparteien auf ein und demselben
Vertragsdokument, wobei alle Seiten des Vertragsdokuments von beiden Seiten zu paraphieren sind
und das Vertragsdokument zumindest zweifach jeweils mit Originalunterschriften angefertigt wird
und jedem Vertragspartner ein Exemplar ausgehändigt wird.
(2) Durch einen von SUMBERLY firmengemäß gegengezeichneten Bestellschein, der auch vom Kunden
firmengemäß gezeichnet wurde.
(3) Durch eine von SUMBERLY firmengemäß gezeichnete Auftragsbestätigung.
Alle anderen Formen (z. B. Annahme eines Angebotes von SUMBERLY) sind ausgeschlossen und führen
zu keinerlei rechtsverbindlichen Vereinbarungen und Liefer-, Gewährleistungs- und
Haftungsansprüchen.
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Angebote von SUMBERLY sind grundsätzlich freibleibend.
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SUMBERLY verpflichtet sich ausschließlich zu dem Leistungsumfang, der auf gegengezeichneten
Dokumenten gemäß Punkt 1.1.(1) oder 1.1.(2) oder auf der von SUMBERLY gezeichneten
Auftragsbestätigung gemäß 1.1.(3) angegeben ist. Leistungsbeschreibungen aus anderen Dokumenten
sind nicht verbindlich sofern sie nicht in den zuvor erwähnten Dokumenten explizit referenziert
und explizit als Teil des Leistungsumfanges definiert wurden.
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Einkaufsbedingungen und AGBs des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die
gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
-
Alle Informationen technischer und nicht technischer Art, insbesondere Informationen auf der
SUMBERLY Website, auf Drucksorten oder Informationen, die per E-Mail zur Verfügung gestellt
werden, sind freibleibend, unverbindlich und vorbehaltlich etwaiger Irrtümer. SUMBERLY übernimmt
keine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Informationen.
- Leistungen
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Gegenstand eines Auftrages kann sein:
- Ausarbeitung von Organisationskonzepten
- Global- und Detailanalysen
- Erstellung von Individualprogrammen
- Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
- Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
- Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
- Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
- Betrieb von Software (Software as a Service)
- Telefonische Beratung und Support
- Programmwartung
- Erstellung von Programmträgern
- Sonstige Beratungsdienstleistungen
- Sonstige Dienstleistungen
-
Der Leistungsgegenstand wird je nach Möglichkeit, Sinnhaftigkeit und Kundenwunsch in gedruckter
Form und/oder auf einem Datenträger (z. B. CD, DVD) und/oder durch Datenfernübertragung (z. B.
Download aus dem Internet) und/oder durch Application Service Providing (ASP) und/oder durch
Installation vor Ort oder durch Remotezugang, der vom Kunden ermöglicht wird, zur Verfügung
gestellt.
-
Beim Erwerb von Standardsoftware bestätigt der Kunde durch die Auftragserteilung die Kenntnis
des Leistungsumfanges der bestellten Software.
-
Bei individuell erstellter Software ist in den jeweiligen Individualvereinbarungen, im
Benutzerhandbuch, im individuellen Vertrag oder in der sonstigen Dokumentation im Einzelnen
beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Software bei vertragsgemäßer Nutzung
erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“).
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Für die vereinbarte Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sowie die bestimmungsgemäße
Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche
Äußerungen, E-Mail Kommunikation, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe
des Leistungsgegenstandes dar.
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Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht explizit etwas anderes festgehalten wird, umfassen die
Leistungen von SUMBERLY nicht den Betrieb oder die Installation des Leistungsgegenstands, die
Lieferung von neuen Versionen des Leistungsgegenstands, kundenindividuelle Anpassungen, Wartung,
Support, Schulungen oder sonstige Beratungs- und Dienstleistungen.
-
Sollte für die Herstellung der Interoperabilität des Leistungsgegenstandes die Offenlegung bzw.
Beschaffung von Schnittstellen, Spezifikationen oder Teilen davon durch SUMBERLY erforderlich
sein, trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten.
-
Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß
Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist SUMBERLY
verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunden die Leistungsbeschreibung
nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann SUMBERLY die
Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines
Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den
Kunden, ist SUMBERLY berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die
Tätigkeit von SUMBERLY angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind
vom Kunden zu ersetzen.
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Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) i. S. d.
"Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen
(Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)" nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese
nicht gesondert/individuell vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie
Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Kunden die Überprüfung der Leistung
auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen.
Ebenso hat der Kunde von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere
wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. SUMBERLY haftet im
Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen
Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese
vom Kunden vorgegeben wurden.
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Der Kunde und SUMBERLY sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung,
Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich. SUMBERLY ist
berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung des vereinbarten Service oder Teilen davon zu
beauftragen.
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Änderungen des Leistungsumfanges: Jede Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei in
schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines
Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen
durchführbar sind, und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung in angemessener Frist
schriftlich mitteilen und begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche
Prüfung, so kann der erforderliche Aufwand von SUMBERLY gesondert verrechnet werden. Die im
Rahmen einer Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und
Leistungen werden gemäß 1.1 in einem zusätzlichen Dokument festgelegt.
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Der Kunde verpflichtet sich eingeräumte Nutzungsbewilligung nur im vereinbarten Umfange
auszuüben und ohne schriftliche Zustimmung von SUMBERLY keine Vervielfältigungen überlassenen
Unterlagen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
- Lieferbedingungen
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SUMBERLY ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau
einzuhalten.
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Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von
SUMBERLY angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere
die von ihr akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner
Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
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Erfüllungs- bzw. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige
oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen
entstehen, sind von SUMBERLY nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von SUMBERLY führen.
Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
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Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks und Betriebs- oder Lieferstörungen sowie alle
sonstigen Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von SUMBERLY liegen, bewirken eine
angemessene Verlängerung der Termine und Fristen für die Leistungserbringung.
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Lieferungen erfolgen sofern nicht anders vereinbart an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene
Anschrift. Der Kunde ist verpflichtet, Adressänderungen SUMBERLY schriftlich mitzuteilen, da
andernfalls Zustellungen an die zuletzt bekannte Anschrift als zugegangen gelten.
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Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten
und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen
werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.
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Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist SUMBERLY berechtigt,
Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
- Preise, Steuern und Gebühren
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Alle Preise verstehen sich in € (Euro) exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den
vorliegenden
Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von SUMBERLY.
Die Kosten von Programmträgern (z. B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer
Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung
gestellt.
- Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die am
Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen
(Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische
Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen
verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht
von SUMBERLY zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
- Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den
jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
- Zahlungsbedingungen
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Die von SUMBERLY gelegten Rechnungen bzw. Teilrechnungen sind inklusive Umsatzsteuer spätestens
14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
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Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. unterschiedliche Leistungen umfassen, ist SUMBERLY
berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Teilrechnungen zu legen.
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Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
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Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, nicht vollständiger
Gesamtlieferung, Teillieferungen oder Mängelrügen zurück zu halten.
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Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die
Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung durch SUMBERLY. SUMBERLY ist bei Zahlungsverzug
berechtigt, alle laufenden Arbeiten einzustellen, Terminverlust in Kraft treten zu lassen, die
Deaktivierung der Software unverzüglich (manuell oder auch automatisch) einzuleiten, die
Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen, vom Vertrag
zurückzutreten und übergebene Akzente fällig zu stellen. Alle mit den oben genannten Maßnahmen
verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.
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SUMBERLY behält sich sämtliche Eigentumsrechte bis zur vollständigen Bezahlung des
Leistungsgegenstandes vor. Bewilligungen, Rechte und Lizenzen werden erst durch ordnungsgemäße
und vollständige Begleichung des vereinbarten Entgeltes durch den Kunden rechtswirksam. Im Fall
von Zahlungsverzug behält sich SUMBERLY ausdrücklich das Recht vor, die gelieferte
Vorbehaltsware inkl. der gesamten Dokumentation und Zubehör jederzeit zurückzufordern, sowie
bereits erteilte Lizenzen manuell oder automatisch zu deaktivieren. Die Rücknahme der
Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
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Für den Fall von Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Kunden vor vollständiger Begleichung
des vereinbarten Entgeltes wird der Kunde auf das Eigentum von SUMBERLY hinweisen, SUMBERLY
unverzüglich schriftlich benachrichtigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts
erforderlichen Informationen erteilen. Alle Aufwendungen zur Abwehr von Zugriffen Dritter auf
die Vorbehaltsware trägt der Kunde.
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Verzugszinsen werden i. H. v. 8% (in Worten: acht Prozentpunkten) über dem banküblichen Basiszinssatz
verrechnet.
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Alle Preise verstehen sich in € (Euro) exklusive Umsatzsteuer ab Geschäftssitz von SUMBERLY und
gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Die Erstellung des Leistungsgegenstandes erfolgt auf Basis der durch den Kunden in ausreichendem
Ausmaß zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dies inkludiert
insbesondere geeignete Analyse- und Testmöglichkeiten sowie praxisgerechte Testdaten, die durch
den Kunden zeitgerecht, unentgeltlich, auf seine Kosten und während der regulären Arbeitszeit zur
Verfügung gestellt werden.
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Der Kunde versichert, dass durch die von ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen nicht in
Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
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Der Kunde unterstützt sämtliche Maßnahmen, die zur Erbringung des Leistungsgegenstandes sowie
allfälliger Mängelbehebungen notwendig sind und gewährt während der regulären Arbeitszeit
uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Anlagen und Räumlichkeiten.
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Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb
gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
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Bei Einsatz des Leistungsgegenstandes im regulären Geschäftsbetrieb übernimmt der Kunde die
Verantwortung für die Sicherung der damit erstellten, verarbeiteten und gespeicherten Daten.
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Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche
Leistungsbeschreibung, die SUMBERLY gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur
Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur
Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und
Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende
Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
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In der Leistungsbeschreibung oder der Dokumentation des Leistungsgegenstands ist die für einen
ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb vorausgesetzte Hard- und Softwareumgebung (z. B.
Betriebssystem, Anwendungssoftware, Arbeitsspeicher, Festplattenspeicher, Mindesttaktfrequenz
der CPUs, Mindestübertragungsraten, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden,
rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Softwareumgebung zu sorgen und sicherzustellen, dass
diese frei von Malware (z. B. Malicious Code, Viren, Würmer, Trojaner) ist. Fehlt es hieran und
kann die gelieferte Software deshalb nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, trägt allein
der Kunde hierfür die Verantwortung.
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Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Software dazu angehalten, alle Funktionen der Software
unter der kundenseitigen Hardware- und Softwareumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die
Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei
Übergabe zu untersuchen.
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Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand, gelieferte Originaldatenträger,
Sicherheitskopien, die gesamte Dokumentation sowie übergebene Zugangsdaten, Passwörter und
Aktivierungsschlüssel durch geeignete Vorkehrungen (z. B. physische und elektronische
Zugriffsbeschränkungen, Firewalls, sichere Passwörter) gegen den unberechtigten Zugriff Dritter
zu schützen und ggf. an einem gesicherten Ort aufzubewahren.
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Die Abnahme individuell erstellter Software durch den Kunden mittels Abnahmeprotokoll muss
binnen 14 Kalendertagen erfolgen. Lässt der Kunde diesen Zeitraum verstreichen oder wird die
Software im regulären Geschäftsbetrieb eingesetzt, gilt die Software als abgenommen.
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Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten
Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert an SUMBERLY zu
melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete,
wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden
kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme binnen 14 Kalendertagen erforderlich.
Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel
abzulehnen. Lässt der Kunde diesen Zeitraum verstreichen oder wird die Software im regulären
Geschäftsbetrieb eingesetzt, gilt die Software als abgenommen.
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SUMBERLY ist zu Zwecken der Werbung, des Marketings und der Public Relations berechtigt, den
Kunden namentlich in sämtlichen Medien, insbesondere in Printmedien, bei Präsentationen sowie im
Internet, als Vertragspartner und/oder Kunden und/oder als sog. Referenz anzuführen.
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Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur wechselseitigen Information und Koordination.
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Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.
- Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
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Keine der Parteien hat das Recht, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen der
anderen oder eines ihrer Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige
schriftliche Zustimmung der anderen zu nutzen.
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Der Austausch vertraulicher Informationen bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
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Keine der Parteien ist daran gehindert, ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen.
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Jede Partei räumt der anderen nur die Lizenzen und Rechte ein, die ausdrücklich spezifiziert und
vereinbart werden.
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Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von
Patenten) eingeräumt.
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Jede Partei wird der anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen, bevor sie
rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt.
-
Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Parteien für die Nichterfüllung von
Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen,
verantwortlich.
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Die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von SUMBERLY,
bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, soweit es sich nicht um eine
Übertragung innerhalb des Unternehmens des Kunden oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die
Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines
Unternehmensteils von SUMBERLY wird nicht als Abtretung im vorgenannten Sinne betrachtet.
Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus einem Vertrag ableiten
-
Der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen unter einem Vertrag oder Teile davon seinerseits auf
den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen, sofern nicht explizit mit SUMBERLY
schriftlich vereinbart.
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Der Kunde ist verpflichtet, SUMBERLY ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen
Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und SUMBERLY die erforderlichen Nutzungsrechte an
diesen einzuräumen, damit SUMBERLY die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann.
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Es liegt in der Verantwortung des Kunden, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze
einzuhalten.
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Der Kunde erfüllt die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß. Geschieht dies nicht und
entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, kann SUMBERLY – unbeschadet weitergehender
gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der Preise/Gebühren verlangen.
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Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig
festgestellt ist.
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SUMBERLY darf Geschäfts- und Kontaktinformationen des Kunden einschließlich Umsatzzahlen und
anderer
Geschäftsdaten, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen in allen Ländern, in denen SUMBERLY
geschäftlich tätig ist, speichern und nutzen. Solche Informationen können im Rahmen
der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer,
Business Partner und Bevollmächtigte von SUMBERLY zum Zwecke der gemeinsamen
Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden
(z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).
- Urheberrecht und Nutzung
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Alle Urheber- und Schutzrechte am Leistungsgegenstand (z. B. Patent-, Marken-, Bearbeitungs- und
Verwertungsrechte) stehen exklusiv SUMBERLY bzw. deren Lizenzgebern zu.
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SUMBERLY erteilt dem Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht
ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich begrenztes Recht
die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl
Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf
der Grundlage des Vertrages von SUMBERLY erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen,
internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei SUMBERLY. Durch die
Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im
gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von
SUMBERLY zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle
Genugtuung zu leisten ist.
Sollte SUMBERLY die erstellte Software als Service anbieten, also auch das Hosting übernehmen,
gilt diese Bestimmung ebenfalls entsprechend. Einzelne Punkte dieser Bestimmung, z. B.
Unterlizensiervarkeit, können gesondert anders vereinbart werden. Jedoch verlieren die übrigen
Punkte dieser Bestimmung damit nicht ihre Geltung.
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Untenstehende Rechte zur Vervielfältigung und Weitergabe der von SUMBERLY erstellten
Programmierleistung entfallen, wenn die Übergabe des Programmcodes in welcher Form auch immer
nicht Bestandteil des Leistungsumfanges ist. Diese Rechte entfallen bei einem sog. Application
Service Providing (ASP) oder auch "Software as a Service" genannten Leistungsumfang, bei dem
durch Lizenzgebühren Einnahmen lukriert werden, auf jeden Fall.
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Der Kunde darf den Leistungsgegenstand, insbesondere eine Vertragssoftware, vervielfältigen,
soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung erforderlich ist. Dazu gehört auch die
Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten
Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Dies wird unter der Bedingung
gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter
enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert
mit übertragen werden.
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Sofern in den jeweiligen Individualvereinbarungen zum Leistungsgegenstand, im
Leistungsgegenstand selbst oder dessen Dokumentation kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers
oder Dritter enthalten ist, ist der Kunde zusätzlich zur Erstellung einer Sicherungskopie des
Leistungsgegenstandes, hier insbesondere Software und Benutzerhandbuch, berechtigt. Die
Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und muss sämtliche Copyright- und
Eigentumsvermerke des Originals tragen. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt
und ausdrücklich nicht an Dritte weitergegeben werden.
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Weitere Vervielfältigungen des Leistungsgegenstandes durch den Kunden, insbesondere die
Vervielfältigung von Vertragssoftware durch Ausgabe des Programmcodes, ist nur mit
ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung seitens SUMBERLY zulässig.
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Der Kunde ist zu keinerlei Bearbeitungen bzw. Änderungen an der Software oder Teilen davon
berechtigt; davon ausgenommen sind Anpassungen in geringem Ausmaß bzw. Arbeiten zu Zwecken der
Fehlerbeseitigung. SUMBERLY ermöglicht die Beseitigung von Fehlern auch nach Ablauf einer
Gewährleistungsfrist im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Wartungsvertrages.
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Die Rückübersetzung von kompiliertem Programmcode in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie
sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software
(Reverse-Engineering) sind nur in den gemäß § 40e UrhG zwingend vorgesehenen Fällen zulässig.
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Eventuelle, durch die im UrhG definierten Ausnahmen, gewonnenen Informationen dürfen nicht zu
anderen als den und im Rahmen der dort genannten Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben
werden. Es ist ferner unzulässig, die Informationen für die Herstellung oder Vermarktung eines
Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das
Urheberrecht verletzende Handlungen, zu verwenden.
-
Dem Kunden ist es untersagt, die in der Software sowie im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen
Dokumentation enthaltenen Eigentums und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken
von SUMBERLY oder ihrer Lizenzgeber zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.
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Jede Nutzung des Vertragsgegenstands über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, insbesondere
eine gleichzeitige Nutzung des Vertragsgegenstands auf mehr als der vertraglich festgelegten
Anzahl von Arbeitsplätzen bzw. Hardwareeinheiten oder über den vereinbarten Umfang hinaus,
entspricht einer vertragswidrigen Nutzung und ist nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet,
SUMBERLY hierüber unverzüglich zu unterrichten.
-
Die kommerzielle Nutzung des Vertragsgegenstands für Dritte z. B. durch sog. Application
Service Providing (ASP) ist ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung durch SUMBERLY nicht zulässig.
-
Durch die Mitwirkung des Kunden oder ihm zurechenbarer Personen bei der Herstellung des
Leistungsgegenstandes, werden keine Rechte über dem, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen
bzw. im konkret mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Rahmen, erworben.
-
Sämtliche Ideen und Konzepte sowie Vorschläge für Funktionen und Leistungsverbesserungen, die
der Kunde bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes einbringt, dürfen von SUMBERLY
unbeschränkt genutzt und verwertet werden. Bestimmungen über die Geheimhaltung finden hierbei
keine Anwendung.
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Der Kunde stimmt zu, dass Metadaten, also Daten die andere Daten beschreiben, insbesondere zu
Zwecken des Rechnungswesens, der Statistik und der Produktoptimierung erfasst, übermittelt,
gespeichert und verarbeitet werden dürfen und überbindet diese Zustimmungsverpflichtung auch auf
die Nutzer seines Systems.
-
Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung
der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei SUMBERLY zu
beauftragen.
Kommt SUMBERLY dieser Forderung nicht nach und erfolgt
eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur
Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
-
Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist
(z. B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den
Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
- Gewährleistung
- SUMBERLY ist bestrebt, dass der Leistungsgegenstand bei bestimmungsgemäßem Einsatz der
Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu
dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
-
Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Software nicht absolut fehlerfrei
entwickelt werden kann. SUMBERLY gewährleistet daher weder eine unterbrechungsfreie noch
fehlerfreie Nutzung einer erstellten Leistung, noch dass SUMBERLY alle Fehler korrigieren wird.
-
SUMBERLY gewährt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, beginnend mit der Abnahme des
Leistungsgegenstandes. Der Kunde trägt die Beweispflicht dafür, dass ein Mangel zum Zeitpunkt
der Lieferung vorgelegen hat.
-
Eine Mängelrüge hat schriftlich binnen angemessener Frist, spätestens jedoch 14 Tagen nach dem
Bekanntwerden, zu erfolgen. Der Kunde muss SUMBERLY mitteilen, wie sich der Mangel genau äußert
und unter welchen Umständen er auftritt. Ansprüche aus einer Mängelrüge bestehen nur, wenn der
gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden
kann. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB wird ausgeschlossen.
Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass
der Kunde den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für SUMBERLY bestimmbar
ist;
der Kunde SUMBERLY alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur
Verfügung stellt;
der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat;
die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation
betrieben wird bzw. wenn nichts vereinbart wurde unter allgemein üblichen Betreibsbedinungen
betreiben wird.
-
Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht
auf dem Leistungsgegenstand beruht, ist SUMBERLY berechtigt, den durch Analyse und sonstiger
Bearbeitung entstandenen Aufwand angemessen zu berechnen.
-
Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu
vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von SUMBERLY
gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn
Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter
Seite vorgenommen worden sind.
-
Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die
Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren,
ausgeschlossen.
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Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der Kunde in Zahlungsverzug
befindet. Diese Hemmung verzögert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.
-
Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs liegt zunächst bei SUMBERLY. Verbesserung hat Vorrang vor
Preisminderung und Preisminderung hat Vorrang vor Wandlung. Das Recht von SUMBERLY, einen
Gewährleistungsbehelf unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon
unberührt.
-
Ist die Verbesserung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde SUMBERLY eine
angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen.
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Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde mittels eingeschriebenen Briefs vom Recht
der Preisminderung bzw. der Wandlung Gebrauch machen, wobei Preisminderung Vorrang vor Wandlung
hat. Mit Erklärung der Preisminderung bzw. des Rücktritts entfällt der Anspruch auf Lieferung
eines mangelfreien Leistungsgegenstandes.
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SUMBERLY haftet nicht für Mängel, sofern diese nach Änderung der ursprünglich vorgesehenen
Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern (soweit diese nicht
auf Mängeln eines etwaigen Benutzerhandbuches beruhen), nach Eingriffen in den
Leistungsgegenstand wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen bzw.
Elementen oder nach vertragswidriger oder unsachgemäße Nutzung oder sonstige äußere Einflüsse
aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei Übergabe der
Software vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
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Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich
verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch SUMBERLY.
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Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel und begründen
keinen Gewährleistungsanspruch.
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Soweit der Leistungsgegenstand in einer Änderung oder Ergänzung einer bestehenden Software oder
Teilen davon besteht, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die jeweilige Änderung bzw. Ergänzung.
-
Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Produktes werden ohne eigene Verpflichtung von
SUMBERLY an den Kunden weitergegeben.
- Haftung
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SUMBERLY haftet nur für Schäden, die SUMBERLY nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig
verursacht hat.
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Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, erwartete
Ersparnisse, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder
Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn SUMBERLY über die
Möglichkeiten solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher
Aufwendungen.
-
Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit
Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
-
Sofern SUMBERLY das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang
Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt SUMBERLY
diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an
diese Dritten halten.
-
Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust
von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal
10% (in Worten: zehn Prozent) der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 10.000,-
(in Worten: Euro zehntausend). Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten
Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden - gleich aus
welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
-
Bei alle weiteren Haftungen haftet SUMBERLY, gleich aus welchem Rechtsgrund, maximal in der Höhe
des erhaltenen Entgelts des schadenverursachenden Produktes bzw. der schadenverursachenden
Leistung (bei wiederkehrender Gebühr tritt an die Stelle erhaltenen Entgelts die erhaltene
Gebühr für 12 Monate).
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Übersteigt die Haftungssumme gegenüber einem oder mehrerer Kunden oder Partner EUR 35.000,- (in
Worten: Euro fünfunddreißigtausend) so haftet SUMBERLY für genau EUR 35.000,- (in Worten: Euro
fünfunddreißigtausend) und nicht mehr.
- Rücktritt
- Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags aus
technischen, juristischen oder sonstigen Gründen unmöglich ist, so ist SUMBERLY verpflichtet,
dies dem Kunden binnen angemessener Frist anzuzeigen. Findet daraufhin keine angemessene
Änderung der Leistungsforderung durch den Kunden statt, ist SUMBERLY berechtigt, die Ausführung
des Auftrags abzulehnen.
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Sofern die Unmöglichkeit der Ausführung auf einer nachträglichen Änderung der
Leistungsanforderung durch den Kunden oder Versäumnissen seinerseits beruht, ist SUMBERLY
berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und die aufgelaufenen Kosten und erbrachten Leistungen zu
verrechnen.
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Im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Vertrag ist SUMBERLY berechtigt, für die durch den
Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Software bis zur Rückabwicklung eine
angemessene Entschädigung einzufordern.
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Die Nutzungsentschädigung wird sofern nichts anderes vereinbart wurde auf Basis einer
dreijährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt.
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Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder
rechtswidrigem Handeln von SUMBERLY ist der Auftraggeber berechtigt, mittels
eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der
angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen
nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft.
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Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände,
die außerhalb der Einflussmöglichkeit von SUMBERLY liegen, entbinden SUMBERLY von
der Lieferverpflichtung bzw. gestatten SUMBERLY eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
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Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von SUMBERLY möglich.
Ist SUMBERLY mit einem Storno einverstanden, so hat SUMBERLY das Recht, neben den erbrachten
Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% (in Worten: dreißig
Prozent) des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
- Loyalität
- Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und
Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge
gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate
nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist
verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu
zahlen.
- Datenschutz & Geheimhaltung
- Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
(z. B. Geschäftsgebräuche, Abwicklungspraktiken, Informationen, Daten, Unterlagen) des jeweils
anderen Vertragspartners, welche ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses bekannt werden und
überbinden diese Vereinbarung auch auf ihre Mitarbeiter.
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SUMBERLY verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
- Schlussbestimmungen
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Die Änderung oder das Abgehen von den Vertragsbedingungen oder Teilen davon bedarf eines
gesonderten schriftlichen Vertrags, der von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Dies
gilt auch für das Abgehen von dem Formerfordernis der Schriftform.
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Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder
unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die
Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den
unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
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Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Hauptsitz von
SUMBERLY in Linz.
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Es gilt unabhängig vom Erfüllungsort österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des
Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht)
ist ausgeschlossen.
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Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich
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Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden
können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des
Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der
Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder
inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern
der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
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Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig
eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen
Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n)
beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder
Schiedsgerichtsverfahren als "vorprozessuale Kosten" geltend gemacht werden.
Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen
vorsieht.