Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen der Sumberly GmbH (im Folgenden kurz: SUMBERLY) finden auf alle Vertragsbeziehungen zu Kunden Anwendung und gelten als Vertragsbestandteil, soweit nicht in einer Individualvereinbarung zwischen SUMBERLY und dem Kunden ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. Bei Widersprüchen zwischen den Bedingungen der verschiedenen Vertragsdokumente haben die Bestimmungen von Individualvereinbarung Vorrang vor den Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Ausgabe September 2020

  1. Vertragsumfang und Gültigkeit
    1. Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn diese von SUMBERLY schriftlich (E-Mail gilt nicht als schriftlich) und firmengemäß gegengezeichnet werden. Dies kann ausschließlich wie folgt erfolgen:
      (1) Durch firmenmäßige Zeichnung beider Vertragsparteien auf ein und demselben Vertragsdokument, wobei alle Seiten des Vertragsdokuments von beiden Seiten zu paraphieren sind und das Vertragsdokument zumindest zweifach jeweils mit Originalunterschriften angefertigt wird und jedem Vertragspartner ein Exemplar ausgehändigt wird.
      (2) Durch einen von SUMBERLY firmengemäß gegengezeichneten Bestellschein, der auch vom Kunden firmengemäß gezeichnet wurde.
      (3) Durch eine von SUMBERLY firmengemäß gezeichnete Auftragsbestätigung.
      Alle anderen Formen (z. B. Annahme eines Angebotes von SUMBERLY) sind ausgeschlossen und führen zu keinerlei rechtsverbindlichen Vereinbarungen und Liefer-, Gewährleistungs- und Haftungsansprüchen.
    2. Angebote von SUMBERLY sind grundsätzlich freibleibend.
    3. SUMBERLY verpflichtet sich ausschließlich zu dem Leistungsumfang, der auf gegengezeichneten Dokumenten gemäß Punkt 1.1.(1) oder 1.1.(2) oder auf der von SUMBERLY gezeichneten Auftragsbestätigung gemäß 1.1.(3) angegeben ist. Leistungsbeschreibungen aus anderen Dokumenten sind nicht verbindlich sofern sie nicht in den zuvor erwähnten Dokumenten explizit referenziert und explizit als Teil des Leistungsumfanges definiert wurden.
    4. Einkaufsbedingungen und AGBs des Kunden werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen.
    5. Alle Informationen technischer und nicht technischer Art, insbesondere Informationen auf der SUMBERLY Website, auf Drucksorten oder Informationen, die per E-Mail zur Verfügung gestellt werden, sind freibleibend, unverbindlich und vorbehaltlich etwaiger Irrtümer. SUMBERLY übernimmt keine Haftung oder Gewährleistung für die Richtigkeit dieser Informationen.
  2. Leistungen
    1. Gegenstand eines Auftrages kann sein:
      • Ausarbeitung von Organisationskonzepten
      • Global- und Detailanalysen
      • Erstellung von Individualprogrammen
      • Lieferung von Bibliotheks- (Standard-)Programmen
      • Erwerb von Nutzungsberechtigungen für Softwareprodukte
      • Erwerb von Werknutzungsbewilligungen
      • Mitwirkung bei der Inbetriebnahme (Umstellungsunterstützung)
      • Betrieb von Software (Software as a Service)
      • Telefonische Beratung und Support
      • Programmwartung
      • Erstellung von Programmträgern
      • Sonstige Beratungsdienstleistungen
      • Sonstige Dienstleistungen
    2. Der Leistungsgegenstand wird je nach Möglichkeit, Sinnhaftigkeit und Kundenwunsch in gedruckter Form und/oder auf einem Datenträger (z. B. CD, DVD) und/oder durch Datenfernübertragung (z. B. Download aus dem Internet) und/oder durch Application Service Providing (ASP) und/oder durch Installation vor Ort oder durch Remotezugang, der vom Kunden ermöglicht wird, zur Verfügung gestellt.
    3. Beim Erwerb von Standardsoftware bestätigt der Kunde durch die Auftragserteilung die Kenntnis des Leistungsumfanges der bestellten Software.
    4. Bei individuell erstellter Software ist in den jeweiligen Individualvereinbarungen, im Benutzerhandbuch, im individuellen Vertrag oder in der sonstigen Dokumentation im Einzelnen beschrieben, welche Funktionen und Leistungen durch die Software bei vertragsgemäßer Nutzung erzielt werden können („Leistungsbeschreibung“).
    5. Für die vereinbarte Beschaffenheit des Leistungsgegenstandes sowie die bestimmungsgemäße Verwendung ist insoweit allein die jeweilige Leistungsbeschreibung maßgeblich. Öffentliche Äußerungen, E-Mail Kommunikation, Anpreisungen oder Werbung stellen keine Beschaffenheitsangabe des Leistungsgegenstandes dar.
    6. Sofern in der Leistungsbeschreibung nicht explizit etwas anderes festgehalten wird, umfassen die Leistungen von SUMBERLY nicht den Betrieb oder die Installation des Leistungsgegenstands, die Lieferung von neuen Versionen des Leistungsgegenstands, kundenindividuelle Anpassungen, Wartung, Support, Schulungen oder sonstige Beratungs- und Dienstleistungen.
    7. Sollte für die Herstellung der Interoperabilität des Leistungsgegenstandes die Offenlegung bzw. Beschaffung von Schnittstellen, Spezifikationen oder Teilen davon durch SUMBERLY erforderlich sein, trägt der Kunde die damit verbundenen Kosten.
    8. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrages gemäß Leistungsbeschreibung tatsächlich oder juristisch unmöglich ist, ist SUMBERLY verpflichtet, dies dem Kunden sofort anzuzeigen. Ändert der Kunden die Leistungsbeschreibung nicht dahingehend bzw. schafft die Voraussetzung, dass eine Ausführung möglich wird, kann SUMBERLY die Ausführung ablehnen. Ist die Unmöglichkeit der Ausführung die Folge eines Versäumnisses des Kunden oder einer nachträglichen Änderung der Leistungsbeschreibung durch den Kunden, ist SUMBERLY berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten. Die bis dahin für die Tätigkeit von SUMBERLY angefallenen Kosten und Spesen sowie allfällige Abbaukosten sind vom Kunden zu ersetzen.
    9. Ausdrücklich weisen wir daraufhin, dass eine barrierefreie Ausgestaltung (von Websites) i. S. d. "Bundesgesetzes über die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz – BGStG)" nicht im Angebot enthalten ist, sofern diese nicht gesondert/individuell vom Kunden angefordert wurde. Sollte die barrierefreie Ausgestaltung nicht vereinbart worden sein, so obliegt dem Kunden die Überprüfung der Leistung auf ihre Zulässigkeit im Hinblick auf das Bundes-Behindertengleichstellungsgesetz durchzuführen. Ebenso hat der Kunde von ihm bereitgestellte Inhalte auf ihre rechtliche, insbesondere wettbewerbs-, marken-, urheber- und verwaltungsrechtliche Zulässigkeit zu überprüfen. SUMBERLY haftet im Falle leichter Fahrlässigkeit oder nach Erfüllung einer allfälligen Warnpflicht gegenüber dem Kunden nicht für die rechtliche Zulässigkeit von Inhalten, wenn diese vom Kunden vorgegeben wurden.
    10. Der Kunde und SUMBERLY sind jeweils für die Auswahl und den Einsatz sowie die Beaufsichtigung, Steuerung, Kontrolle und Entlohnung ihrer eigenen Mitarbeiter verantwortlich. SUMBERLY ist berechtigt, Unterauftragnehmer mit der Erbringung des vereinbarten Service oder Teilen davon zu beauftragen.
    11. Änderungen des Leistungsumfanges: Jede Vertragspartei kann bei der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfanges beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderungen durchführbar sind, und dem Antragsteller die Zustimmung bzw. Ablehnung in angemessener Frist schriftlich mitteilen und begründen. Erfordert ein Änderungsantrag des Kunden eine umfangreiche Prüfung, so kann der erforderliche Aufwand von SUMBERLY gesondert verrechnet werden. Die im Rahmen einer Änderung erforderlichen vertraglichen Anpassungen der vereinbarten Bedingungen und Leistungen werden gemäß 1.1 in einem zusätzlichen Dokument festgelegt.
    12. Der Kunde verpflichtet sich eingeräumte Nutzungsbewilligung nur im vereinbarten Umfange auszuüben und ohne schriftliche Zustimmung von SUMBERLY keine Vervielfältigungen überlassenen Unterlagen anzufertigen oder anfertigen zu lassen.
  3. Lieferbedingungen
    1. SUMBERLY ist bestrebt, die vereinbarten Termine der Erfüllung (Fertigstellung) möglichst genau einzuhalten.
    2. Die angestrebten Erfüllungstermine können nur dann eingehalten werden, wenn der Kunde zu den von SUMBERLY angegebenen Terminen alle notwendigen Arbeiten und Unterlagen vollständig, insbesondere die von ihr akzeptierte Leistungsbeschreibung zur Verfügung stellt und seiner Mitwirkungsverpflichtung im erforderlichen Ausmaß nachkommt.
    3. Erfüllungs- bzw. Lieferverzögerungen und Kostenerhöhungen, die durch unrichtige, unvollständige oder nachträglich geänderte Angaben und Informationen bzw. zur Verfügung gestellte Unterlagen entstehen, sind von SUMBERLY nicht zu vertreten und können nicht zum Verzug von SUMBERLY führen. Daraus resultierende Mehrkosten trägt der Kunde.
    4. Höhere Gewalt, Naturkatastrophen, Streiks und Betriebs- oder Lieferstörungen sowie alle sonstigen Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von SUMBERLY liegen, bewirken eine angemessene Verlängerung der Termine und Fristen für die Leistungserbringung.
    5. Lieferungen erfolgen sofern nicht anders vereinbart an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Anschrift. Der Kunde ist verpflichtet, Adressänderungen SUMBERLY schriftlich mitzuteilen, da andernfalls Zustellungen an die zuletzt bekannte Anschrift als zugegangen gelten.
    6. Ein Versand von Programmträgern, Dokumentationen und Leistungsbeschreibungen erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Darüber hinaus vom Kunden gewünschte Schulung und Erklärungen werden gesondert in Rechnung gestellt. Versicherungen erfolgen nur auf Wunsch des Kunden.
    7. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. Programme umfassen, ist SUMBERLY berechtigt, Teillieferungen durchzuführen bzw. Teilrechnungen zu legen.
  4. Preise, Steuern und Gebühren
    1. Alle Preise verstehen sich in € (Euro) exklusive Umsatzsteuer. Sie gelten nur für den vorliegenden Auftrag. Die genannten Preise verstehen sich ab Geschäftssitz bzw. -stelle von SUMBERLY. Die Kosten von Programmträgern (z. B. CDs, Magnetbänder, Magnetplatten, Floppy Disks, Streamer Tapes, Magnetbandkassetten usw.) sowie allfällige Vertragsgebühren werden gesondert in Rechnung gestellt.
    2. Bei Bibliotheks- (Standard)-Programmen gelten, sofern nichts anderes vereinbart wurde, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise. Bei allen anderen Dienstleistungen (Organisationsberatung, Programmierung, Einschulung, Umstellungsunterstützung, telefonische Beratung usw.) wird der Arbeitsaufwand zu den am Tag der Leistungserbringung gültigen Sätzen verrechnet. Abweichungen von einem dem Vertragspreis zugrundeliegenden Zeitaufwand, der nicht von SUMBERLY zu vertreten ist, wird nach tatsächlichem Anfall berechnet.
    3. Die Kosten für Fahrt-, Tag- und Nächtigungsgelder werden dem Auftraggeber gesondert nach den jeweils gültigen Sätzen in Rechnung gestellt. Wegzeiten gelten als Arbeitszeit.
  5. Zahlungsbedingungen
    1. Die von SUMBERLY gelegten Rechnungen bzw. Teilrechnungen sind inklusive Umsatzsteuer spätestens 14 Tage ab Fakturenerhalt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar.
    2. Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten bzw. unterschiedliche Leistungen umfassen, ist SUMBERLY berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung Teilrechnungen zu legen.
    3. Für Teilrechnungen gelten die für den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.
    4. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen, nicht vollständiger Gesamtlieferung, Teillieferungen oder Mängelrügen zurück zu halten.
    5. Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Leistungserbringung bzw. Vertragserfüllung durch SUMBERLY. SUMBERLY ist bei Zahlungsverzug berechtigt, alle laufenden Arbeiten einzustellen, Terminverlust in Kraft treten zu lassen, die Deaktivierung der Software unverzüglich (manuell oder auch automatisch) einzuleiten, die Unterlassung jeglicher Nutzung von erbrachten Leistungen zu verlangen, vom Vertrag zurückzutreten und übergebene Akzente fällig zu stellen. Alle mit den oben genannten Maßnahmen verbundenen Kosten sowie der Gewinnentgang sind vom Kunden zu tragen.
    6. SUMBERLY behält sich sämtliche Eigentumsrechte bis zur vollständigen Bezahlung des Leistungsgegenstandes vor. Bewilligungen, Rechte und Lizenzen werden erst durch ordnungsgemäße und vollständige Begleichung des vereinbarten Entgeltes durch den Kunden rechtswirksam. Im Fall von Zahlungsverzug behält sich SUMBERLY ausdrücklich das Recht vor, die gelieferte Vorbehaltsware inkl. der gesamten Dokumentation und Zubehör jederzeit zurückzufordern, sowie bereits erteilte Lizenzen manuell oder automatisch zu deaktivieren. Die Rücknahme der Vorbehaltsware stellt keinen Rücktritt vom Vertrag dar.
    7. Für den Fall von Zwangsvollstreckungen in das Vermögen des Kunden vor vollständiger Begleichung des vereinbarten Entgeltes wird der Kunde auf das Eigentum von SUMBERLY hinweisen, SUMBERLY unverzüglich schriftlich benachrichtigen und sämtliche zur Durchsetzung des Eigentumsrechts erforderlichen Informationen erteilen. Alle Aufwendungen zur Abwehr von Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware trägt der Kunde.
    8. Verzugszinsen werden i. H. v. 8% (in Worten: acht Prozentpunkten) über dem banküblichen Basiszinssatz verrechnet.
    9. Alle Preise verstehen sich in € (Euro) exklusive Umsatzsteuer ab Geschäftssitz von SUMBERLY und gelten nur für den jeweiligen Auftrag.
  6. Mitwirkungspflichten des Kunden
    1. Die Erstellung des Leistungsgegenstandes erfolgt auf Basis der durch den Kunden in ausreichendem Ausmaß zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Hilfsmittel. Dies inkludiert insbesondere geeignete Analyse- und Testmöglichkeiten sowie praxisgerechte Testdaten, die durch den Kunden zeitgerecht, unentgeltlich, auf seine Kosten und während der regulären Arbeitszeit zur Verfügung gestellt werden.
    2. Der Kunde versichert, dass durch die von ihm zur Verfügung gestellten Vorleistungen nicht in Schutzrechte Dritter eingegriffen wird.
    3. Der Kunde unterstützt sämtliche Maßnahmen, die zur Erbringung des Leistungsgegenstandes sowie allfälliger Mängelbehebungen notwendig sind und gewährt während der regulären Arbeitszeit uneingeschränkten Zugang zu allen relevanten Anlagen und Räumlichkeiten.
    4. Wird vom Kunden bereits auf der zum Test zur Verfügung gestellten Anlage im Echtbetrieb gearbeitet, liegt die Verantwortung für die Sicherung der Echtdaten beim Kunden.
    5. Bei Einsatz des Leistungsgegenstandes im regulären Geschäftsbetrieb übernimmt der Kunde die Verantwortung für die Sicherung der damit erstellten, verarbeiteten und gespeicherten Daten.
    6. Grundlage für die Erstellung von Individualprogrammen ist die schriftliche Leistungsbeschreibung, die SUMBERLY gegen Kostenberechnung aufgrund der ihr zur Verfügung gestellten Unterlagen und Informationen ausarbeitet bzw. der Auftraggeber zur Verfügung stellt. Diese Leistungsbeschreibung ist vom Auftraggeber auf Richtigkeit und Vollständigkeit zu überprüfen und mit seinem Zustimmungsvermerk zu versehen. Später auftretende Änderungswünsche können zu gesonderten Termin- und Preisvereinbarungen führen.
    7. In der Leistungsbeschreibung oder der Dokumentation des Leistungsgegenstands ist die für einen ordnungsgemäßen und fehlerfreien Betrieb vorausgesetzte Hard- und Softwareumgebung (z. B. Betriebssystem, Anwendungssoftware, Arbeitsspeicher, Festplattenspeicher, Mindesttaktfrequenz der CPUs, Mindestübertragungsraten, etc.) verbindlich festgehalten. Es ist Sache des Kunden, rechtzeitig für eine geeignete Hard- und Softwareumgebung zu sorgen und sicherzustellen, dass diese frei von Malware (z. B. Malicious Code, Viren, Würmer, Trojaner) ist. Fehlt es hieran und kann die gelieferte Software deshalb nicht oder nur eingeschränkt genutzt werden, trägt allein der Kunde hierfür die Verantwortung.
    8. Der Kunde ist vor Inbetriebnahme der Software dazu angehalten, alle Funktionen der Software unter der kundenseitigen Hardware- und Softwareumgebung zu testen. Ebenso hat der Kunde die Mängelfreiheit der Datenträger, Benutzerhandbücher und der sonstigen Dokumentationen bei Übergabe zu untersuchen.
    9. Der Kunde ist verpflichtet, den Leistungsgegenstand, gelieferte Originaldatenträger, Sicherheitskopien, die gesamte Dokumentation sowie übergebene Zugangsdaten, Passwörter und Aktivierungsschlüssel durch geeignete Vorkehrungen (z. B. physische und elektronische Zugriffsbeschränkungen, Firewalls, sichere Passwörter) gegen den unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen und ggf. an einem gesicherten Ort aufzubewahren.
    10. Die Abnahme individuell erstellter Software durch den Kunden mittels Abnahmeprotokoll muss binnen 14 Kalendertagen erfolgen. Lässt der Kunde diesen Zeitraum verstreichen oder wird die Software im regulären Geschäftsbetrieb eingesetzt, gilt die Software als abgenommen.
    11. Etwa auftretende Mängel, das sind Abweichungen von der schriftlich vereinbarten Leistungsbeschreibung, sind vom Auftraggeber ausreichend dokumentiert an SUMBERLY zu melden, der um rasche mögliche Mängelbehebung bemüht ist. Liegen schriftlich gemeldete, wesentliche Mängel vor, das heißt, dass der Echtbetrieb nicht begonnen oder fortgesetzt werden kann, so ist nach Mängelbehebung eine neuerliche Abnahme binnen 14 Kalendertagen erforderlich. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die Abnahme von Software wegen unwesentlicher Mängel abzulehnen. Lässt der Kunde diesen Zeitraum verstreichen oder wird die Software im regulären Geschäftsbetrieb eingesetzt, gilt die Software als abgenommen.
    12. SUMBERLY ist zu Zwecken der Werbung, des Marketings und der Public Relations berechtigt, den Kunden namentlich in sämtlichen Medien, insbesondere in Printmedien, bei Präsentationen sowie im Internet, als Vertragspartner und/oder Kunden und/oder als sog. Referenz anzuführen.
    13. Beide Vertragsparteien verpflichten sich zur wechselseitigen Information und Koordination.
    14. Bei den vorstehend genannten Mitwirkungspflichten handelt es sich um wesentliche Vertragspflichten.
  7. Sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien
    1. Keine der Parteien hat das Recht, Marken, Unternehmenskennzeichen oder sonstige Kennzeichen der anderen oder eines ihrer Unternehmen in der Werbung oder in Veröffentlichungen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der anderen zu nutzen.
    2. Der Austausch vertraulicher Informationen bedarf einer separaten schriftlichen Vereinbarung.
    3. Keine der Parteien ist daran gehindert, ähnliche Verträge mit anderen abzuschließen.
    4. Jede Partei räumt der anderen nur die Lizenzen und Rechte ein, die ausdrücklich spezifiziert und vereinbart werden.
    5. Darüber hinaus werden keine Lizenzen oder Rechte (einschließlich solcher zur Nutzung von Patenten) eingeräumt.
    6. Jede Partei wird der anderen die Erfüllung in angemessener Weise ermöglichen, bevor sie rechtliche Schritte wegen Nichterfüllung einer Vertragsbedingung unternimmt.
    7. Mit Ausnahme von Zahlungsverpflichtungen ist keine der Parteien für die Nichterfüllung von Verpflichtungen aus Gründen, die außerhalb ihres eigenen Einflussbereichs liegen, verantwortlich.
    8. Die Abtretung von Rechten aus einem Vertrag, mit Ausnahme von Zahlungsansprüchen von SUMBERLY, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der anderen Partei, soweit es sich nicht um eine Übertragung innerhalb des Unternehmens des Kunden oder auf einen Rechtsnachfolger handelt. Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Die Veräußerung eines Unternehmensteils von SUMBERLY wird nicht als Abtretung im vorgenannten Sinne betrachtet. Darüber hinaus kann ein Dritter keinerlei Rechte aus einem Vertrag ableiten
    9. Der Kunde ist nicht berechtigt, Leistungen unter einem Vertrag oder Teile davon seinerseits auf den Markt zu bringen oder in anderer Weise bereitzustellen, sofern nicht explizit mit SUMBERLY schriftlich vereinbart.
    10. Der Kunde ist verpflichtet, SUMBERLY ausreichenden, freien und sicheren Zugang zu seinen Räumlichkeiten und Systemen zu verschaffen und SUMBERLY die erforderlichen Nutzungsrechte an diesen einzuräumen, damit SUMBERLY die vertraglichen Verpflichtungen erfüllen kann.
    11. Es liegt in der Verantwortung des Kunden, alle anwendbaren Import- und Exportgesetze einzuhalten.
    12. Der Kunde erfüllt die übernommenen Verantwortlichkeiten fristgemäß. Geschieht dies nicht und entstehen dadurch Verzögerungen oder Mehraufwand, kann SUMBERLY – unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte – Änderungen des Zeitplanes und der Preise/Gebühren verlangen.
    13. Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
    14. SUMBERLY darf Geschäfts- und Kontaktinformationen des Kunden einschließlich Umsatzzahlen und anderer Geschäftsdaten, Namen, Telefonnummern und E-Mail-Adressen in allen Ländern, in denen SUMBERLY geschäftlich tätig ist, speichern und nutzen. Solche Informationen können im Rahmen der bestehenden Geschäftsbeziehung verarbeitet und genutzt werden und an Subunternehmer, Business Partner und Bevollmächtigte von SUMBERLY zum Zwecke der gemeinsamen Geschäftsaktivitäten, einschließlich der Kommunikation mit dem Kunden, weitergegeben werden (z. B. zur Bearbeitung von Bestellungen, für Werbekampagnen, zur Marktforschung).
  8. Urheberrecht und Nutzung
    1. Alle Urheber- und Schutzrechte am Leistungsgegenstand (z. B. Patent-, Marken-, Bearbeitungs- und Verwertungsrechte) stehen exklusiv SUMBERLY bzw. deren Lizenzgebern zu.
    2. SUMBERLY erteilt dem Kunden nach Bezahlung des vereinbarten Entgelts ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares, nicht unterlizenzierbares und zeitlich begrenztes Recht die Software für die im Vertrag spezifizierte Hardware und im Ausmaß der erworbenen Anzahl Lizenzen für die gleichzeitige Nutzung auf mehreren Arbeitsplätzen zu verwenden, sämtliche auf der Grundlage des Vertrages von SUMBERLY erstellten Arbeitsergebnisse zum eigenen, internen Gebrauch zu nutzen. Sämtliche sonstige Rechte verbleiben bei SUMBERLY. Durch die Mitwirkung des Auftraggebers bei der Herstellung der Software werden keine Rechte über die im gegenständlichen Vertrag festgelegte Nutzung erworben. Jede Verletzung der Urheberrechte von SUMBERLY zieht Schadenersatzansprüche nach sich, wobei in einem solchen Fall volle Genugtuung zu leisten ist. Sollte SUMBERLY die erstellte Software als Service anbieten, also auch das Hosting übernehmen, gilt diese Bestimmung ebenfalls entsprechend. Einzelne Punkte dieser Bestimmung, z. B. Unterlizensiervarkeit, können gesondert anders vereinbart werden. Jedoch verlieren die übrigen Punkte dieser Bestimmung damit nicht ihre Geltung.
    3. Untenstehende Rechte zur Vervielfältigung und Weitergabe der von SUMBERLY erstellten Programmierleistung entfallen, wenn die Übergabe des Programmcodes in welcher Form auch immer nicht Bestandteil des Leistungsumfanges ist. Diese Rechte entfallen bei einem sog. Application Service Providing (ASP) oder auch "Software as a Service" genannten Leistungsumfang, bei dem durch Lizenzgebühren Einnahmen lukriert werden, auf jeden Fall.
    4. Der Kunde darf den Leistungsgegenstand, insbesondere eine Vertragssoftware, vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Nutzung erforderlich ist. Dazu gehört auch die Installation der Software vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Software in den Arbeitsspeicher. Dies wird unter der Bedingung gestattet, dass in der Software kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, und dass sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke in diese Kopien unverändert mit übertragen werden.
    5. Sofern in den jeweiligen Individualvereinbarungen zum Leistungsgegenstand, im Leistungsgegenstand selbst oder dessen Dokumentation kein ausdrückliches Verbot des Lizenzgebers oder Dritter enthalten ist, ist der Kunde zusätzlich zur Erstellung einer Sicherungskopie des Leistungsgegenstandes, hier insbesondere Software und Benutzerhandbuch, berechtigt. Die Sicherungskopie ist als solche zu kennzeichnen und muss sämtliche Copyright- und Eigentumsvermerke des Originals tragen. Sie darf ausschließlich zu Archivierungszwecken genutzt und ausdrücklich nicht an Dritte weitergegeben werden.
    6. Weitere Vervielfältigungen des Leistungsgegenstandes durch den Kunden, insbesondere die Vervielfältigung von Vertragssoftware durch Ausgabe des Programmcodes, ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung seitens SUMBERLY zulässig.
    7. Der Kunde ist zu keinerlei Bearbeitungen bzw. Änderungen an der Software oder Teilen davon berechtigt; davon ausgenommen sind Anpassungen in geringem Ausmaß bzw. Arbeiten zu Zwecken der Fehlerbeseitigung. SUMBERLY ermöglicht die Beseitigung von Fehlern auch nach Ablauf einer Gewährleistungsfrist im Rahmen eines gesondert abzuschließenden Wartungsvertrages.
    8. Die Rückübersetzung von kompiliertem Programmcode in andere Codeformen (Dekompilierung) sowie sonstige Arten der Rückerschließung der verschiedenen Herstellungsstufen der Software (Reverse-Engineering) sind nur in den gemäß § 40e UrhG zwingend vorgesehenen Fällen zulässig.
    9. Eventuelle, durch die im UrhG definierten Ausnahmen, gewonnenen Informationen dürfen nicht zu anderen als den und im Rahmen der dort genannten Zwecke verwendet oder an Dritte weitergegeben werden. Es ist ferner unzulässig, die Informationen für die Herstellung oder Vermarktung eines Programms mit im wesentlichen ähnlicher Ausdrucksform oder für irgendwelche andere, das Urheberrecht verletzende Handlungen, zu verwenden.
    10. Dem Kunden ist es untersagt, die in der Software sowie im Benutzerhandbuch bzw. der sonstigen Dokumentation enthaltenen Eigentums und Urheberrechtshinweise, Aufkleber, Etiketten oder Marken von SUMBERLY oder ihrer Lizenzgeber zu entfernen, zu verändern oder unleserlich zu machen.
    11. Jede Nutzung des Vertragsgegenstands über das vertraglich festgelegte Maß hinaus, insbesondere eine gleichzeitige Nutzung des Vertragsgegenstands auf mehr als der vertraglich festgelegten Anzahl von Arbeitsplätzen bzw. Hardwareeinheiten oder über den vereinbarten Umfang hinaus, entspricht einer vertragswidrigen Nutzung und ist nicht gestattet. Der Kunde ist verpflichtet, SUMBERLY hierüber unverzüglich zu unterrichten.
    12. Die kommerzielle Nutzung des Vertragsgegenstands für Dritte z. B. durch sog. Application Service Providing (ASP) ist ohne vorhergehende schriftliche Genehmigung durch SUMBERLY nicht zulässig.
    13. Durch die Mitwirkung des Kunden oder ihm zurechenbarer Personen bei der Herstellung des Leistungsgegenstandes, werden keine Rechte über dem, in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen bzw. im konkret mit dem Kunden abgeschlossenen Vertrag vereinbarten Rahmen, erworben.
    14. Sämtliche Ideen und Konzepte sowie Vorschläge für Funktionen und Leistungsverbesserungen, die der Kunde bei der Erstellung des Leistungsgegenstandes einbringt, dürfen von SUMBERLY unbeschränkt genutzt und verwertet werden. Bestimmungen über die Geheimhaltung finden hierbei keine Anwendung.
    15. Der Kunde stimmt zu, dass Metadaten, also Daten die andere Daten beschreiben, insbesondere zu Zwecken des Rechnungswesens, der Statistik und der Produktoptimierung erfasst, übermittelt, gespeichert und verarbeitet werden dürfen und überbindet diese Zustimmungsverpflichtung auch auf die Nutzer seines Systems.
    16. Sollte für die Herstellung von Interoperabilität der gegenständlichen Software die Offenlegung der Schnittstellen erforderlich sein, ist dies vom Kunden gegen Kostenvergütung bei SUMBERLY zu beauftragen. Kommt SUMBERLY dieser Forderung nicht nach und erfolgt eine Dekompilierung gemäß Urheberrechtsgesetz, sind die Ergebnisse ausschließlich zur Herstellung der Interoperabilität zu verwenden. Missbrauch hat Schadenersatz zur Folge.
    17. Wird dem Auftraggeber eine Software zur Verfügung gestellt, deren Lizenzinhaber ein Dritter ist (z. B. Standardsoftware von Microsoft), so richtet sich die Einräumung des Nutzungsrechts nach den Lizenzbestimmungen des Lizenzinhabers (Hersteller).
  9. Gewährleistung
    1. SUMBERLY ist bestrebt, dass der Leistungsgegenstand bei bestimmungsgemäßem Einsatz der Leistungsbeschreibung entspricht und nicht mit Mängeln behaftet ist, welche die Tauglichkeit zu dem vertraglich vereinbarten Gebrauch mehr als unerheblich beeinträchtigen.
    2. Dem Kunden ist bekannt, dass nach dem Stand der Technik Software nicht absolut fehlerfrei entwickelt werden kann. SUMBERLY gewährleistet daher weder eine unterbrechungsfreie noch fehlerfreie Nutzung einer erstellten Leistung, noch dass SUMBERLY alle Fehler korrigieren wird.
    3. SUMBERLY gewährt eine Gewährleistungsfrist von 6 Monaten, beginnend mit der Abnahme des Leistungsgegenstandes. Der Kunde trägt die Beweispflicht dafür, dass ein Mangel zum Zeitpunkt der Lieferung vorgelegen hat.
    4. Eine Mängelrüge hat schriftlich binnen angemessener Frist, spätestens jedoch 14 Tagen nach dem Bekanntwerden, zu erfolgen. Der Kunde muss SUMBERLY mitteilen, wie sich der Mangel genau äußert und unter welchen Umständen er auftritt. Ansprüche aus einer Mängelrüge bestehen nur, wenn der gemeldete Mangel reproduzierbar ist oder durch maschinell erzeugte Ausgaben aufgezeigt werden kann. Die Vermutung der Mangelhaftigkeit gem. § 924 ABGB wird ausgeschlossen. Voraussetzung für die Fehlerbeseitigung ist, dass der Kunde den Fehler ausreichend in einer Fehlermeldung beschreibt und diese für SUMBERLY bestimmbar ist; der Kunde SUMBERLY alle für die Fehlerbeseitigung erforderlichen Unterlagen zur Verfügung stellt; der Kunde oder ein ihm zurechenbarer Dritter keine Eingriffe in die Software vorgenommen hat; die Software unter den bestimmungsmäßigen Betriebsbedingungen entsprechend der Dokumentation betrieben wird bzw. wenn nichts vereinbart wurde unter allgemein üblichen Betreibsbedinungen betreiben wird.
    5. Stellt sich heraus, dass ein vom Kunden gemeldeter Mangel tatsächlich nicht besteht oder nicht auf dem Leistungsgegenstand beruht, ist SUMBERLY berechtigt, den durch Analyse und sonstiger Bearbeitung entstandenen Aufwand angemessen zu berechnen.
    6. Kosten für Hilfestellung, Fehldiagnose sowie Fehler- und Störungsbeseitigung, die vom Kunden zu vertreten sind sowie sonstige Korrekturen, Änderungen und Ergänzungen werden von SUMBERLY gegen Berechnung durchgeführt. Dies gilt auch für die Behebung von Mängeln, wenn Programmänderungen, Ergänzungen oder sonstige Eingriffe vom Auftraggeber selbst oder von dritter Seite vorgenommen worden sind.
    7. Kommt der Kunde bei der Mängelbehebung seinen Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die Geltendmachung jeglicher Ansprüche, die aus einer mangelhaften Leistung resultieren, ausgeschlossen.
    8. Jegliche Ansprüche auf Gewährleistung sind solange gehemmt, als sich der Kunde in Zahlungsverzug befindet. Diese Hemmung verzögert jedoch nicht den Beginn, Lauf und Ablauf der Gewährleistungsfrist.
    9. Die Wahl des Gewährleistungsbehelfs liegt zunächst bei SUMBERLY. Verbesserung hat Vorrang vor Preisminderung und Preisminderung hat Vorrang vor Wandlung. Das Recht von SUMBERLY, einen Gewährleistungsbehelf unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt davon unberührt.
    10. Ist die Verbesserung innerhalb angemessener Frist fehlgeschlagen, wird der Kunde SUMBERLY eine angemessene Nachfrist von mindestens 6 Wochen setzen.
    11. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist kann der Kunde mittels eingeschriebenen Briefs vom Recht der Preisminderung bzw. der Wandlung Gebrauch machen, wobei Preisminderung Vorrang vor Wandlung hat. Mit Erklärung der Preisminderung bzw. des Rücktritts entfällt der Anspruch auf Lieferung eines mangelfreien Leistungsgegenstandes.
    12. SUMBERLY haftet nicht für Mängel, sofern diese nach Änderung der ursprünglich vorgesehenen Einsatz- und Betriebsbedingungen, nach Installations- und Bedienungsfehlern (soweit diese nicht auf Mängeln eines etwaigen Benutzerhandbuches beruhen), nach Eingriffen in den Leistungsgegenstand wie Veränderungen, Anpassungen, Verbindung mit anderen Programmen bzw. Elementen oder nach vertragswidriger oder unsachgemäße Nutzung oder sonstige äußere Einflüsse aufgetreten sind, es sei denn, der Kunde weist nach, dass die Fehler bereits bei Übergabe der Software vorlagen oder mit oben genannten Ereignissen in keinem ursächlichen Zusammenhang stehen.
    13. Für Programme, die durch eigene Programmierer des Auftraggebers bzw. Dritte nachträglich verändert werden, entfällt jegliche Gewährleistung durch SUMBERLY.
    14. Unwesentliche Abweichungen von der Leistungsbeschreibung gelten nicht als Mangel und begründen keinen Gewährleistungsanspruch.
    15. Soweit der Leistungsgegenstand in einer Änderung oder Ergänzung einer bestehenden Software oder Teilen davon besteht, bezieht sich die Gewährleistung nur auf die jeweilige Änderung bzw. Ergänzung.
    16. Garantien der Hersteller oder Lieferanten eines Produktes werden ohne eigene Verpflichtung von SUMBERLY an den Kunden weitergegeben.
  10. Haftung
    1. SUMBERLY haftet nur für Schäden, die SUMBERLY nachweislich vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat.
    2. Die Haftung für mittelbare Schäden - wie beispielsweise entgangenen Gewinn, erwartete Ersparnisse, Kosten die mit einer Betriebsunterbrechung verbunden sind, Datenverluste oder Ansprüche Dritter - wird ausdrücklich ausgeschlossen, selbst wenn SUMBERLY über die Möglichkeiten solcher Schäden informiert wurde. Dies umfasst auch den Ersatz vergeblicher Aufwendungen.
    3. Schadensersatzansprüche verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, jedoch spätestens mit Ablauf eines Jahres ab Kenntnis des Schadens und des Schädigers.
    4. Sofern SUMBERLY das Werk unter Zuhilfenahme Dritter erbringt und in diesem Zusammenhang Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt SUMBERLY diese Ansprüche an den Kunden ab. Der Kunde wird sich in diesem Fall vorrangig an diese Dritten halten.
    5. Ist die Datensicherung ausdrücklich als Leistung vereinbart, so ist die Haftung für den Verlust von Daten nicht ausgeschlossen, jedoch für die Wiederherstellung der Daten begrenzt bis maximal 10% (in Worten: zehn Prozent) der Auftragssumme je Schadensfall, maximal jedoch EUR 10.000,- (in Worten: Euro zehntausend). Weitergehende als die in diesem Vertrag genannten Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind ausgeschlossen.
    6. Bei alle weiteren Haftungen haftet SUMBERLY, gleich aus welchem Rechtsgrund, maximal in der Höhe des erhaltenen Entgelts des schadenverursachenden Produktes bzw. der schadenverursachenden Leistung (bei wiederkehrender Gebühr tritt an die Stelle erhaltenen Entgelts die erhaltene Gebühr für 12 Monate).
    7. Übersteigt die Haftungssumme gegenüber einem oder mehrerer Kunden oder Partner EUR 35.000,- (in Worten: Euro fünfunddreißigtausend) so haftet SUMBERLY für genau EUR 35.000,- (in Worten: Euro fünfunddreißigtausend) und nicht mehr.
  11. Rücktritt
    1. Sollte sich im Zuge der Arbeiten herausstellen, dass die Ausführung des Auftrags aus technischen, juristischen oder sonstigen Gründen unmöglich ist, so ist SUMBERLY verpflichtet, dies dem Kunden binnen angemessener Frist anzuzeigen. Findet daraufhin keine angemessene Änderung der Leistungsforderung durch den Kunden statt, ist SUMBERLY berechtigt, die Ausführung des Auftrags abzulehnen.
    2. Sofern die Unmöglichkeit der Ausführung auf einer nachträglichen Änderung der Leistungsanforderung durch den Kunden oder Versäumnissen seinerseits beruht, ist SUMBERLY berechtigt, vom Auftrag zurückzutreten und die aufgelaufenen Kosten und erbrachten Leistungen zu verrechnen.
    3. Im Falle eines Rücktritts des Kunden vom Vertrag ist SUMBERLY berechtigt, für die durch den Kunden gezogenen Nutzungen aus der Anwendung der Software bis zur Rückabwicklung eine angemessene Entschädigung einzufordern.
    4. Die Nutzungsentschädigung wird sofern nichts anderes vereinbart wurde auf Basis einer dreijährigen Gesamtnutzungszeit der Software ermittelt.
    5. Für den Fall der Überschreitung einer vereinbarten Lieferzeit aus alleinigem Verschulden oder rechtswidrigem Handeln von SUMBERLY ist der Auftraggeber berechtigt, mittels eingeschriebenen Briefes vom betreffenden Auftrag zurückzutreten, wenn auch innerhalb der angemessenen Nachfrist von mindestens 6 Wochen die vereinbarte Leistung in wesentlichen Teilen nicht erbracht wird und den Kunden daran kein Verschulden trifft.
    6. Höhere Gewalt, Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen und Transportsperren sowie sonstige Umstände, die außerhalb der Einflussmöglichkeit von SUMBERLY liegen, entbinden SUMBERLY von der Lieferverpflichtung bzw. gestatten SUMBERLY eine Neufestsetzung der vereinbarten Lieferzeit.
    7. Stornierungen durch den Kunden sind nur mit schriftlicher Zustimmung von SUMBERLY möglich. Ist SUMBERLY mit einem Storno einverstanden, so hat SUMBERLY das Recht, neben den erbrachten Leistungen und aufgelaufenen Kosten eine Stornogebühr in der Höhe von 30% (in Worten: dreißig Prozent) des noch nicht abgerechneten Auftragswertes des Gesamtprojektes zu verrechnen.
  12. Loyalität
    1. Die Vertragspartner verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie werden jede Abwerbung und Beschäftigung, auch über Dritte, von Mitarbeitern, die an der Realisierung der Aufträge gearbeitet haben, des anderen Vertragspartners während der Dauer des Vertrages und 12 Monate nach Beendigung des Vertrages unterlassen. Der dagegen verstoßende Vertragspartner ist verpflichtet, pauschalierten Schadenersatz in der Höhe eines Jahresgehaltes des Mitarbeiters zu zahlen.
  13. Datenschutz & Geheimhaltung
    1. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Wahrung sämtlicher Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (z. B. Geschäftsgebräuche, Abwicklungspraktiken, Informationen, Daten, Unterlagen) des jeweils anderen Vertragspartners, welche ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses bekannt werden und überbinden diese Vereinbarung auch auf ihre Mitarbeiter.
    2. SUMBERLY verpflichtet seine Mitarbeiter, die Bestimmungen gemäß § 6 des Datenschutzgesetzes einzuhalten.
  14. Schlussbestimmungen
    1. Die Änderung oder das Abgehen von den Vertragsbedingungen oder Teilen davon bedarf eines gesonderten schriftlichen Vertrags, der von beiden Vertragspartnern zu unterzeichnen ist. Dies gilt auch für das Abgehen von dem Formerfordernis der Schriftform.
    2. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden partnerschaftlich zusammenwirken, um eine Regelung zu finden, die den unwirksamen Bestimmungen möglichst nahe kommt.
    3. Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus der Geschäftsbeziehung ist der Hauptsitz von SUMBERLY in Linz.
    4. Es gilt unabhängig vom Erfüllungsort österreichisches Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den internationalen Warenkauf (CISG, UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
    5. Gerichtsstand ist das sachlich zuständige Gericht in Linz, Österreich
    6. Für den Fall von Streitigkeiten aus diesem Vertrag, die nicht einvernehmlich geregelt werden können, vereinbaren die Vertragsparteien einvernehmlich zur außergerichtlichen Beilegung des Konfliktes eingetragene Mediatoren (ZivMediatG) mit dem Schwerpunkt WirtschaftsMediation aus der Liste des Justizministeriums beizuziehen. Sollte über die Auswahl der Wirtschaftsmediatoren oder inhaltlich kein Einvernehmen hergestellt werden können, werden frühestens ein Monat ab Scheitern der Verhandlungen rechtliche Schritte eingeleitet.
    7. Im Falle einer nicht zustande gekommenen oder abgebrochenen Mediation, gilt in einem allfällig eingeleiteten Gerichtsverfahren österreichisches Recht. Sämtliche aufgrund einer vorherigen Mediation angelaufenen notwendigen Aufwendungen, insbesondere auch jene für eine(n) beigezogene(n) RechtsberaterIn, können vereinbarungsgemäß in einem Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren als "vorprozessuale Kosten" geltend gemacht werden. Für den Verkauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.